Pflichten der Ärztebewertungsportale
Betreiber eines Ärztebewertungsportale obliegt neuen Pflichten
VI ZR 34/15 – Urteil vom 1. März 2016
Inhalt der Anklage
Als Kläger geht ein Zahnarzt vor Gericht, der das Ärztebewertungsportal jameda.de anklagt. Auf diesen Portal können sich Interessierte über unterschiedliche Ärzte informieren. Diese Ärzte können von registrierten Nutzern, ohne Angabe des Klarnamens, bewertet werden. Hierbei richtet sich die Bewertung nach Schulnoten und wird in fünf verschiedene Kategorien unterteilt.
Gegestand der Anklage
Ein anonymer Nutzer von jameda.de hat eine Bewertung abgegeben, in der er verlauten ließ, dass er den Arzt nicht empfehlen kann. Die Gesamtnote war eine 4,8, die sich aus den fünf Kategorien zusammensetzt, wovon drei Kategorien die Note sechs erhalten haben. Der Kläger hat den Beklagten vorprozessual aufgefordert, die Bewertung zu entfernen. Dennoch wurde die Bewertung aufgrund von datenschutzrechtlichen Bedenken nicht von dem Portal genommen.
Der Kläger verlangte, die Bewertung weder zu verbreiten noch verbreiten zu lassen. Daraufhin hat das Landgericht der Klage stattgegeben, woraufhin das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten abgewiesen hat. Das uständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für das allgemeine Persönlichkeitsrecht fokussiert, hat die Entscheidung wieder aufgehoben und diesen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Die Bewertung des Nutzers
Die Bewertung, die vom Kläger beanstandet wurde, stellt sich nicht als eigene „Behauptung“ dar, denn die Beklagte hat sich die Bewertung nicht zu eigen gemacht. Der Beklagte haftet nur dann für abgegebene Bewertungen, wenn diese zumutbare Prüfungspflichten verletzt.
Das Fazit
Basierend auf den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die obliegenden Prüfpflichten verletzt. Als Bewertungsportal trägt man im Vergleich zu anderen Portalen allgemein ein höheres Risiko in punkto Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Durch die Wahl sich anonym oder pseudonym auf dem Bewertungsportal zu bewegen, wird dies noch verstärkt. Durch solch verdeckte Bewertungen ist es schwer für den bewerteten Arzt den Bewerter ausfindig zu machen. Aufgrund dessen muss nun der Bewerter den Praxisbesuch, beispielsweise bei einem Zahnarzt in Leipzig, möglichst genau beschreiben und Unterlagen wie Bonushefte, Rezepte oder ähnliche Dokumente dem Portal vorzeigen.