In den E-Commerce einsteigen: Tipps für Gründer

Heutzutage träumen viele Menschen von dem Schritt in die Selbstständigkeit – besonders vielversprechende Möglichkeiten dazu bietet der E-Commerce-Bereich. Auch, wenn es sich nur um einen kleinen, überschaubaren Online-Shop handeln sollte, lassen sich attraktive Gewinne mit dem Geschäft im Internet realisieren. Dennoch sollten Gründungswillige nicht unterschätzen, dass mit der Selbstständigkeit im Online-Shop-Business auch sehr viel Arbeit einhergeht. 

 

Gründer sollten so auch bei ihrem Einstieg in den E-Commerce-Bereich grundsätzlich keinesfalls die wichtigsten Schritte im Rahmen einer Unternehmensgründung vernachlässigen, wie etwa einen professionellen Businessplan erstellen lassen. Welche Tipps sich darüber hinaus als überaus hilfreich erweisen werden, um mit dem eigenen Online-Shop schon bald die ersten Erfolge erzielen zu können, erklärt der folgende Beitrag. 

 

Die Gewerbeanmeldung

 

Soll das Einkommen in Zukunft aus dem eigenen Online-Shop bestritten werden, kann selbstverständlich nicht auf die Anmeldung eines Gewerbes verzichtet werden. Zuständig ist dafür das Gewerbeamt des jeweiligen Wohnortes. Grundsätzlich geht mit der Anmeldung nur ein kleiner Aufwand einher – auch finanziell. Durch das Gewerbeamt wird die Anmeldung dann an die IHK weitergeleitet. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK zieht in den ersten beiden Jahren der Geschäftstätigkeit keine Kosten nach sich, wenn die Gewinne die Grenze von 25.000 Euro nicht überschreiten.

 

Gründer sollten wissen, dass das Gewerbe umgehend nach der Veröffentlichung des Online-Shops angemeldet werden muss. Wird mit dieser zu lange gewartet, drohen Probleme mit dem Finanzamt. 

 

Der Online-Shop

 

Entgegen der weitläufigen Meinung ist es auch heute noch sehr schwierig, einen professionellen Online-Shop aufzubauen, wenn keine umfassenden Kenntnisse im Bereich des Webdesigns und der Programmierung vorhanden sind. Es stehen zwar durchaus kostenfreie Shopsysteme zur Verfügung, die auch ohne entsprechendes Fachwissen bedient werden können, allerdings werden ihre Grenzen mit fortschreitendem Wachstum des Online-Shops schnell erreicht. 


Es sollte somit keinesfalls der Fehler begangen werden, am falschen Ende zu sparen. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Umstellung auf einen professionelleren Aufbau beziehungsweise eine komplexere Umsetzung des Shops mit sehr hohen Kosten und einem großen Aufwand verbunden ist. 

 

Gut durchdachte Preisgestaltung

 

Von besonders hoher Relevanz für einen erfolgreichen Online-Handel ist außerdem die Preisangabenverordnung. Auch in einem Online-Shop können die Preise für die Waren nämlich nicht vollkommen frei gewählt werden. Eine Herausforderung können daneben auch die Steuern für einen Online-Shop darstellen. 

 

Richtet sich der Online-Shop etwa nicht ausschließlich an Geschäftskunden, sind sämtliche Produkte mit ihrem Bruttopreis anzugeben – also dem Preis für die Ware inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wird zu Beginn der Geschäftstätigkeit noch die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch genommen, erfolgt das Warenangebot jedoch vollkommen frei von der Mehrwertsteuer, schließlich muss der Shopbetreiber dann keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen und nimmt auch keine Mehrwertsteuer von seinen Kunden ein. Bei einer vorliegenden Kleinunternehmerregelung darf jedoch nicht darauf verzichtet werden, den Verweis auf den Paragrafen 17 UStG gut sichtbar auf der Webseite unterzubringen. 

 

Darüber hinaus besteht für Online-Händler außerdem die Pflicht, die Versandkosten transparent darzustellen – und das bei jedem einzelnen Produkt, welches im Online-Shop angeboten wird. Sinnvoll ist es diesbezüglich etwa, eine separate Unterseite im Online-Shop einzurichten, welche sich ausschließlich dem Thema der Versandkosten widmet und diese explizit für die einzelnen Produkte aufschlüsselt. 

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So hilft die Digitalprämie des Landes Berlin bei Online-Marketing

Die Beantragung der Digitalprämie Berlin ist bis zum 31. Oktober 2021 befristet. Sie wird nach derzeitigem Kenntnisstand nicht verlängert. Das bedeutet, dass nach dem 1. November 2021 keine Anträge mehr gestellt werden können. Alternativ können Berliner Unternehmen zur Förderung von Digitalisierungsvorhaben z.B. den Gründungsbonus, go-digital, Digital Now oder andere Landesförderungen für die Digitalisierung nutzen. Nützliche Informationen hierzu liefert dieser Ratgeber.

Voraussetzungen für die Digitalprämie des Landes Berlin

Zuallererst: Den Digitalbonus Berlin gibt es in zwei Varianten. Diese sind auf unterschiedliche Zielgruppen zugeschnitten und beeinflussen die Höhe der Förderung. Zum einen gibt es die Digitalprämie Basic und zum anderen die Digitalprämie Plus.

Gemeinsame Voraussetzungen für die Beantragung der Förderung für beide Varianten sind:

  • Gründung des Unternehmens vor dem 31.12.2019
  • Mindestens 26.000 EUR Gewinn bei hauptberuflichen Soloselbstständigen ohne Mitarbeiter
  • Es muss sich um ein KMU handeln (vereinfacht ausgedrückt: max. 249 Beschäftigte)

Informationen, wie man die Digitalprämie Berlin mit OMH beantragen kann, gibt es online.

Was wird gefördert?

Der Digitalbonus hat 3 Hauptförderthemen:

  1. Digitale Arbeits-, Produktions- und Verwaltungsprozesse
  2. Einführung oder Verbesserung von IT-Sicherheit
  3. Digitale Qualifizierung und Beratung

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass innerhalb der oben genannten Förderbausteine keine Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen vorgenommen und keine Standard-Hardware oder -Software angeschafft wird. Über die Berliner Digitalprämie können keine Computer erworben werden, da diese nicht förderfähig sind. Ebenfalls nicht förderfähig sind z.B. Betriebssysteme, Notebooks, Videoübertragungsgeräte, Bürosoftware, Telefone, Tablets und Kameras.

Zu den digitalen Arbeits-, Produktions- und Verwaltungsprozessen (Nr. 1) gehören zum Beispiel die Einführung eines Warenwirtschaftssystems / ERP-Systems, digitale Lohnabrechnungen, CRM-System, 3D-Drucksysteme, eines digitalen Kassensystems und mehr.

Zur Verbesserung der IT-Sicherheit (Nr. 2) gehören zum Beispiel Penetrationstests oder digitale Datenspeicherung und -sicherung.

Nr. 3, Digitale Beratung und Qualifizierung, umfasst eine beratende Unterstützung bei der Umsetzung. Dazu kann z.B. auch die Einrichtung eines Webshops oder SEO-Optimierung gehören, ebenso wie ein Workshop zur Digitalisierung des Geschäftsmodells, eine Weiterbildung zur betrieblichen IT-Sicherheit oder eine Ausbildung zum Data Scientist.

Um eine Förderung der Nr. 3 zu erhalten, muss der Anbieter außerdem mindestens einen der folgenden Punkte erfüllen:

  • Zertifizierung nach ISO 9001
  • eine Zertifizierung nach ISO 27001
  • eine Akkreditierung nach AZAV
  • eine Zulassung im Rahmen des Bundesförderprogramms „go-digital“ oder
  • eine vergleichbare Akkreditierung oder Zertifizierung.

Die Tagessätze sind auf 1.000 Euro netto begrenzt und es muss auf der Website des Dienstleisters ersichtlich sein, dass er die Normen und Standards des BSI-Grundschutzes anerkennt.

Förderquote und Förderhöhe

Der Fördersatz beträgt 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Es muss ein Zuschuss von mindestens 1.000 Euro beantragt werden, damit der Antrag nicht gänzlich abgelehnt wird (Bagatellgrenze).

In der Variante Digitalprämie Basic gibt es einen Zuschuss von bis zu 7.000 Euro, in der Variante Digitalprämie Plus einen Zuschuss von bis zu 17.000 Euro.

Bemerkenswert ist auch, dass 50 Prozent des bewilligten Zuschusses sofort nach der Bewilligung ausgezahlt werden. Dies entspricht in der Regel 25 Prozent der förderfähigen Kosten, da der Fördersatz 50 Prozent beträgt. Die restlichen 50 Prozent des Zuschusses werden nach positiver Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.

Steuerliche Aspekte der Digitalprämie

Die Förderung wird ausschließlich als Zuschuss gewährt. Unternehmen müssen die Digitalprämie als Einkommen erfassen und versteuern. Somit ist diese nicht steuerfrei. Zum anderen wird die Digitalprämie nur als Teilfinanzierung gewährt. Das heißt, es wird nur ein Teil und nie 100 Prozent der Kosten bezuschusst. Folglich kommen auf der anderen Seite so Aufwendungen zustande, die entweder im Jahr der Ausgabe in voller Höhe oder über einen Abschreibungszeitraum den Gewinn mindern.

 

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