5.9 Handlungsempfehlungen

Nachdem zuvor die Ergebnisse ausgewertet sowie interpretiert wurden und die Hypothesen verifiziert und falsifiziert wurden, werden in diesem Abschnitt konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen ausgesprochen. Als Grundlage dafür dienen die Erkenntnisse der empirischen Untersuchung.

Die Studie hat gezeigt, dass besonders der Standardaufsteller, welcher Bewertungsbögen enthält lohnenswert für die Unternehmen ist, denn er generiert in jedem Betrieb und in jeder Branche Beurteilungen von den Kunden. Aber auch der Süßwarenspender, welcher neben dem Standardaufsteller für die Kunden bereitgestellt wird, stellt in den Bereichen Rechtsanwaltskanzlei, Friseursalon und Zahnarztpraxis einen Anreiz für die Kunden zu einer Bewertungsabgabe dar.

Des Weiteren konnte die empirische Untersuchung Unterschiede in den verschiedenen Branchen, hinsichtlich der optimalen Maßnahmen zur Schaffung eines Anreizes für eine Bewertungsabgabe, deutlich machen.

Die Kunden von Zahnarztpraxen werden besonders durch einen Standardaufsteller zu einer Bewertung angeregt. Jedoch werden die Patienten ebenfalls unter Verwendung eines Süßwarenspenders zu einer Bewertungsabgabe animiert, weshalb in dieser Branche zu diese beiden Maßnahmen für das Erhalten von Beurteilungen geraten wird.

Im Bereich des Friseurs wurde klar, dass vor allem der große Award und das proaktive Bewertungsmanagement dem Unternehmen zu einer hohen Anzahl an Bewertungen verholfen haben. Aber auch der Standardaufsteller und der Süßwarenspender sind, wie bereits zuvor beschrieben, eine gute Maßnahmen, um in diesem Geschäftszweig Beurteilungen zu erlangen.

Das Restaurant konnte neben dem Standardaufsteller auch mithilfe des proaktiven Bewertungsmanagements Bewertungen sammeln, weshalb es ratsam ist diese Maßnahmen in solchen Betrieben anzuwenden.

Die Kanzlei konnte ebenso wie die Zahnärzte mittels Standardaufsteller und Süßwarenspender die meisten Kunden zu einer Bewertung animieren. Daher sind besonders diese Maßnahmen für eine Kanzlei zu empfehlen.

Kapitel 5.8

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Kapitel 6