Der BGH warnt Betreiber von Bewertungsportalen vor Mithaftung
Heute nehmen Bewertungen und Erfahrungsberichte über verschiedenen Unternehmen im Internet einen großen Einfluss auf das Kaufverhalten der Kunden. Dadurch kann es passieren, dass falsche Bewertungen nicht als sogenannter Fake erkannt werden und der Verbraucher auf diese hereinfällt. Genau deshalb besteht jetzt für die Betreiber dieser Portale die Gefahr, selber in die Kritik zu geraten.
Man muss zu seinen eigenen Aussagen stehen. Das lernt jeder schon von klein auf und das sollte immer wieder verdeutlicht werden. Jedoch kann man auch zu Verantwortung gezogen werden, wenn nicht man selber eine falsche Bewertung verursacht, sondern man auch nichts gegen diese unternimmt. Inwiefern genau die Portalbetreiber für ein solches Vergehen zur Verantwortung gezogen werden, damit hat sich der Bundesgerichtshof nun auseinandergesetzt.
Inhaber eines Bewertungsportales haben die Verantwortung
Bis jetzt ist es erst selten dazu gekommen, dass die Betreiber von Bewertungsseiten für die Aussagen von Dritten haften mussten. Verantwortung muss allerdings übernommen werden, wenn die abgegebene Äußerung die eigenen Informationsquellen der Webseite mit einbezieht. Dabei kann es auch mal schnell passieren, dass die Bewertungen der Verbraucher dem Portalbetreiber negativ angerechnet werden.
Der BGH hat sich genau mit dieser Problematik auseinander gesetzt. In einem Urteil, welches am 04.04.2017 abgegeben wurde, erklärte der Bundesgerichtshof: „Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat.“
Nur wenn der Portalbetreiber also jeden veröffentlichten Kommentar kontrolliert und auf seine Richtigkeit überprüft, steht er auf der sicheren Seite. Sobald diese Beiträge nämlich veröffentlicht werden, sind diese Bestandteil der Webseite und deren „Eigentum“. Überprüfung und Kontrolle sind deshalb sehr wichtig und die Entscheidung der Veröffentlichung liegt alleine bei dem Betreiber des Portals.
Wachsamkeit muss großgeschrieben werden
Doch nicht nur die Inhaber von Portalen, die der reinen Meinungsäußerung dienen, müssen aufmerksam sein. Genauso sollten sich auch Online Händler von diesen Empfehlungen angesprochen fühlen. Kommt es zu kritischen Äußerungen, kann eine Mithaftung der Betreiber die Folge sein. Denn sofern ein Portal eine Kommentar- oder sogar Bewertungsfunktion besitzt, gilt für jeden Betreiber dasselbe. Sobald Bewertungen abgegeben werden können, ist es auf jeder Online Plattform wichtig, dass Überprüfungen durchgeführt werden. Ohne Ausnahme.